Der 1964 gegründete Verein als Nachfolge Organisation des von 1918 bis 1936 bestandenen “Vereins der Heimatfreunde des Rupertiwinkels” sieht seine Aufgabe darin, die Vergangenheit dieses historischen Landschaftsraumes zwischen Piding und Asten, Waging und Laufen, der bis 1803 zum Erzstift Salzburg gehörte und erst 1810 bzw. 1816 endgültig an Bayern gelangte, zu erforschen.
Anliegen und Ziel des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der natürlichen und geschichtlich gewordenen Eigenart dieses an Kunst- und Kulturdenkmälern so reichen Rupertiwinkels, der bis 1972 identisch mit dem Landkreis Laufen war und dessen nördlicher Teil dem Landkreis Traunstein, der südliche Teil dem Landkreis Berchtesgadener Land und die Gemeinde Tyrlaching dem Landkreis Altötting angegliedert wurde. Nur die Bezeichnung “Rupertiwinkel” dokumentiert noch die ehemalige gemeinsame Geschichte und Kultur dieses Raumes und erinnert an die ehemalige Zugehörigkeit zum Erzstift Salzburg.
1. Vorsitzender Michael Schönsmaul ( Foto )
2. Vorsitzender Rudi Schröck
Schriftführer Rudi Pronold
2. Schriftführer Reinhard Giglmaier
Kassier Konrad Reiter
Zum Beispiel das Schnalzen
Aper- oder Goaßlschnalzen vom Stephanietag bis Faschingsdienstag
wird nur im Rupertiwinkel und auf der Salzburger Seite von Wals bis Anthering gepflegt
Drucken Sie bitte die Beitrittserklärung aus und senden Sie diese an den
Historischen Verein Rupertiwinkel
Postfach 1108
D - 83410 Laufen
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Historischer Verein Rupertiwinkel e.V." mit Sitz in Laufen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Aufgabe des Vereins ist die Erforschung der Geschichte des Rupertiwinkels, die Förderung der Heimatkunde und der Volksbildung sowie die Erhaltung der Kulturgüter der Heimat. Diesem Zweck dienen Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen sowie Exkursionen und andere Veranstaltungen
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben: Einzelpersonen, Behörden, Körperschaften und Vereine. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Eine Mitgliedskarte wird ausgestellt.
§5
Ehrenmitglieder
Mitglieder und sonstige Personen, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins sowie um den Schutz und die Pflege der Heimat besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6
Mitgliederbeitrag
Jedes Mitglied ist zur festgesetzten Beitragsleistung verpflichtet. Ausgenommen davon sind Ehrenmitglieder.
§7
V+
Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen, Spenden und Kapitalerträgnissen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende, durch Streichung bei zweijähriger Beitragsverweigerung oder durch Ausschluss bei Schädigung der Vereinsinteressen.
§9
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Hauptversammlung.
§10
Vereinsleitung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, zwei Schriftführern und dem Schatzmeister. Er wird von der Hauptversammlung auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand ein. Dieser ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern mit Zustimmung des Vorsitzenden beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann weitere Personen als Berater hinzuziehen oder mit besonderen Aufgaben betrauen.
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, jedes weitere Vorstandsmitglied ist im Zusammenwirken mit dem Schatzmeister vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende beruft die Versammlung ein und führt den Vorsitz in der Hauptversammlung, in der bei Stimmengleichheit seine Stimme entscheidet.
Der Vorstand verwaltet die Gelder und legt der Hauptversammlung gegenüber Rechenschaft ab und einen Geschäftsbericht vor. Wissenschaftliche Ergebnisse, die durch maßgebliche Unterstützung des Vereins gewonnen worden sind, dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes veröffentlicht werden.
§11
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet jährlich in Form einer Mitgliederversammlung statt, alle drei Jahre zugleich als Wahlversammlung. Sie wird 14 Tage vorher durch Veröffentlichung der Tagesordnung in der Zeitschrift "Das Salzfass" oder durch schriftliche Einzeleinladung an die Mitglieder einberufen, , falls das Erscheinen der Zeitschrift "Das Salzfass" die Einhaltung der Ladungsfrist voraussichtlich nicht mehr erlauben würde.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder immer beschlussfähig. Zur Abstimmung sind alle Mitglieder berechtigt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
Anträge, die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Hauptversammlung vorliegen.
Über den Verlauf, besonders über die Beschlussfassung der Hauptversammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterschreiben.
Die Hauptversammlung beschließt, wozu eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist:
1. über die Höhe der Vereinsbeiträge,
2. über den Ausschluss eines Mitglieds,
3. über die Abwahl eines Vorstandsmitglieds,
4. über die Änderung der Satzung.
Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung muss von mindestens einem Zehntel der eingetragenen Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Vorstand beantragt werden.
§12
Publikationstätigkeit
Der Verein veröffentlicht die Zeitschrift „Das Salzfass", das die Mitglieder des Vereins kostenlos erhalten. Es bleibt der Schriftleitung vorbehalten, aus finanziellen oder sachlichen Gründen Doppelhefte herauszugeben, Der Verkaufspreis der Publikationen an den Buchhandel oder an Nichtmitglieder richtet sich nach dem Umfang.
Für den Inhalt der Beiträge sind die Autoren verantwortlich. Der Schriftleiter ist verpflichtet, der Vorstandschaft auf Anfrage über die geplanten Veröffentlichungen zu berichten.
§13
Arbeitsgemeinschaften
Die Bildung örtlicher Arbeitsgemeinschaften ist für die Vereinsarbeit wesentlich. Deren Aktivierung ist ein grundsätzliches Bestreben des Vereins.
§14
Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von zwei Dritteln der Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingebracht sein. Dieser hat den Antrag mindestens drei Monate vor Anberaumung einer Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern bekanntzugeben. Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Laufen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Vereinssammlungen (Schrifttum, Bildmaterial und sonstige Gegenstände) sind dem Stadtarchiv Laufen einzuverleiben.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 10. September 2003 in Kraft.
Das Salzfass, die weiß-blaue Raute Bayerns und das Wappen des Landes Salzburg
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